§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Willi-Dickhut-Stiftung e.V.”. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziel und Zweck des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Willi Dickhut und die Pflege seines Lebenswerkes. Dazu betreibt der Verein u.a. das Willi-Dickhut-Museum. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, das theoretische und politische Werk des wissenschaftlichen Sozialisten und Arbeiterführers Willi Dickhut im Kontext der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung zu erfassen, zu bewahren und einer interessierten Öffentlichkeit zu bildungspolitischen und wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen.

2. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
• Wissenschaftliche Tagungen zur Rolle Willi Dickhuts in der Entwicklung von Theorie und Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung
• Einrichtung einer Studienstätte
• Einrichtung einer Dauerausstellung mit Exponaten zu Leben und Werk Willi Dickhuts
• Kontakt und wissenschaftlicher Austausch zu ähnlichen Einrichtungen und Institutionen der Arbeiterbildung und Arbeiterbewegung
• Ein Mitglieder-Zirkular

§ 3  Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

2. Mitglied werden können nur natürliche Personen, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes.

3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluß. Die Mitglieder sind berechtigt, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres, schriftlich ihren Austritt zu erklären.

5. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß mindestens eine Woche vor seiner Bearbeitung allen Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich im Wortlaut bekanntgemacht werden.

§ 5  Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Die ordentlichen Mitglieder müssen darüber hinaus an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben aktiv mitwirken.

§ 6  Vereinsmittel und Vereinsvermögen

1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden und öffentliche Mittel.

2. Die Vereinsmittel werden grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§ 7  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8  Mitgliederversammlung

1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand beruft die Versammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und  aller Beschlußanträge ein. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage abzukürzen.

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem ist sie vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Fünftel (1/5) der ordentlichen Mitglieder oder ein Zehntel (1/10) aller Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4. Die Versammlung wählt den Versammlungsleiter. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ obliegen Beratung und Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen sind.

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern den Vorstand und den Kassier und beruft diese ab. Sie überprüft ihre Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der die satzungsgemäße Verwendung der Gelder überprüft.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge gem. § 4, Abs.3.

4. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und den Jahresabschluß vor.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.

§ 1o  Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlußfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung unmittelbar nach der Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers festgestellt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, beruft der Vorstand binnen drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt.

4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks.

3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den Stellvertreter.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

6. Der Vorstand kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen.

§ 12  Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3), die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 13  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

2. Die Auflösung und Liquidation betreibt der vertretungsberechtigte Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Gesellschaft zur Förderung wissenschaftlicher Studien zur Arbeiterbewegung e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzung